Terminkette

  • Alle Kinder, die bis zum 30.06. eines Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
  • Bis zum 31.01. des Kalenderjahres vor der Einschulung veröffentlicht der Schulträger eine Aufforderung an die Personensorgeberechtigten zur Anmeldung der schulpflichtig werdenden Kinder.
  • Die Anmeldung des Kindes ist jeweils bis zum 01.03. des Jahres vor der Einschulung bei der ihren Hauptwohnsitz zugeordneten öffentlichen Grundschule vorzunehmen.
  • Bei der Anmeldung ist eine Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch vorzulegen.
  • Kinder, die bis zum 30.06. eines Kalenderjahres das 5. Lebensjahr vollendet haben, können vorzeitig eingeschult werden. Dazu ist ein Antrag der Personensorgeberechtigten erforderlich.
  • Bis zum 15.03. des Kalenderjahres vor der Einschulung meldet die Schule die angemeldeten Kinder an das Gesundheitsamt und an das Landesschulamt.
  • Bis zum 31.03. des Kalenderjahres vor der Einschulung können Personensorgeberechtigte einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule außerhalb des Einzugsbereiches an die zuständige Grundschule stellen.
  • Bis zum 15.07. des Kalenderjahres vor der Einschulung muss die ärztliche Untersuchung der angemeldeten Kinder durch die Gesundheitsbehörde erfolgt sein.
  • Bis zum 01.08. des Kalenderjahres vor der Einschulung werden die Formblätter über die ärztliche Untersuchung an die Schule geschickt.
  • Bis zum 15.11. des Kalenderjahres vor der Einschulung erhalten die Personensorgeberechtigten Informationen zur Gestaltung der Übergangsphase.
  • Bis zum 15.04. des Kalenderjahres vor der Einschulung kann durch die Personen-sorgeberechtigten ein Antrag auf Verschiebung der Einschulung gestellt werden. Das betrifft u. a. Kinder, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 53 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe – erhalten, aber auch alle anderen Kinder. Dazu ist ein formloser und begründeter Antrag nötig. Die Personensorge-berechtigten werden in einem Beratungsgespräch über die Fördermöglichkeiten der Schule informiert. 
  • Bis zum 30.04. des Kalenderjahres vor der Einschulung werden die Anträge an das Landesschulamt zur Prüfung weitergeleitet.
  • Bis zum 15.04. des Kalenderjahres vor der Einschulung informiert das Landesschulamt die Personensorgeberechtigten über die Entscheidung des Antrages.
  • Den Antrag zur Feststellung eines vermutlichen sonderpädagogischen Förderbedarfs und der daraus resultierenden möglichen Beschulung an einer Förderschule, können nur die Personensorgeberechtigten stellen. Vor Schuleintritt erfolgt die Antragstellung also grundsätzlich nur durch die Eltern. Bitte nehmen Sie Kontakt mit der Schule bis spätestens Oktober des Jahres vor der Einschulung auf.
  • Die Schule arbeitet in dem Kalenderjahr vor der Einschulung mit dem Schulträger, den Kindertagesstätten, den Personensorgeberechtigten und dem Landesschulamt Sachsen-Anhalt eng zusammen.

 




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